Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV§ 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs und Kontrollsystem; Ausfallverfahren
Stand: 13.02.2023
Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer von der Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Die Verfahrensanweisung wird von der Generalzolldirektion im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen einzuhalten.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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